Mit freundlicher Genehmigung von Kaptorga – Visual History
Philipp Roskoschinski, M.A., Dipl.-Jur.
CEO/Founder Kaptorga – Visual History
Immer wieder findet man in sozialen Medien Diskussionen zum Thema Waffenrecht und Hieb- und Stichwaffen im Reenactment. Darf ich mein Schwert mit hinausnehmen? Werde ich sofort von einer Spezialeinheit überwältigt, weil mein Schwert so gefährlich ist?
Die Antworten reichen von „Das passt schon“ über „Nein, das ist total illegal“ bis hin zu „Tu es nicht, Du wirst sofort erschossen“. Erhebliche Mengen profunden Halbwissens geistern durch die digitale Landschaft und vermischen sich zu einem zähen Morast, der den Informationssuchenden zu verschlingen droht.
Da ich ja, wie der Eine oder Andere hier weiß, erst im Zweitstudium studierter Altertumswissenschaftler und Archäologe wurde und im Erststudium studierter Jurist bin (Junge, mach was Ordentliches, nicht diesen Quatsch mit dem Buddeln!) habe ich mich entschlossen, die waffenrechtliche Lage einmal etwas vereinfacht und leicht nachvollziehbar darzustellen.
Ganz wichtig: Es handelt sich nicht um eine Rechtsberatung. Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen ohne Gewähr auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ähnliches.
In Deutschland geregelt durch das Waffengesetz (WaffG)
„Das Waffengesetz (WaffG) regelt den Umgang mit Waffen im Rahmen des deutschen Waffenrechts. Hierzu gehören der Erwerb, die Lagerung, der Handel, der Besitz und die Instandsetzung von Waffen, insbesondere von Klingen- und Schusswaffen sowie Munition. Auch definiert es verbotene Waffen (z. B. Würgehölzer, Springmesser oder Schlagringe) und verbietet deren Besitz und Inverkehrbringen. International gilt das deutsche Waffengesetz als eines der strengsten“. So ist es bei Wikipedia zu lesen und so ist es auch durchaus zutreffend.
Das WaffG ist dabei ein übergeordnetes Rechtswerk – speziellere ordnungs- beziehungsweise gefahrenabwehrrechtliche Vorschriften oder Erlasse können einzelne Bestandteile für Einzelfälle auch anders regeln (bspw. Verbot von eigentlich erlaubten Waffen in Bannmeilen o.ä.). Solche Ausnahmen sollen hier aber nicht Thema sein.
Was ist eine Waffe im Sinne des Gesetzes?
Was fällt unter das Waffengesetz? Kurz gesagt sind dies Schusswaffen, Hieb- und Stichwaffen, bestimmte sonstige Gegenstände/Waffen, aber auch Anscheinswaffen.
Ausschlaggebend ist dabei keine landläufige Vorstellung von Waffen, sondern die Definition des Gesetzes. Fun fact: Jedes Gesetz definiert für sich am Beginn des Gesetzestextes regelmäßig den Anwendungsbereich und die behandelten Themen sehr genau. Dies ist notwendig, da es sonst am staatsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz fehlen würde – ist bspw. nicht bestimmt, welche Gegenstände das Gesetz überhaupt als Waffe versteht, so könnte der Bürger auch nicht wissen, was im Zweifel verboten ist und welche Rechtsfolgen ihn bei Zuwiderhandlungen ggf. erwarten. Das weiß er zwar häufig dennoch nicht, aber das ist ein Thema der Praxis. In der Theorie hat der Bürger rechtmäßig erlassene und in Kraft getretene Gesetze zu kennen und zu befolgen, Unkenntnis schützt vor Strafe nicht.
Die rechtliche Definition einer Waffe
Das WaffG definiert seinen sachlichen Anwendungsbereich in § 1 Abs. 2 WaffG wie folgt:
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.
In § 1 Abs. 2 WaffG ist ein sehr wichtiger Punkt verankert: Nicht jeder gefährliche Gegenstand ist eine Waffe.
In Abgrenzung zu bspw. einem Werkzeug muss sich eine Waffe durch ihre bauartliche Konzeption und ihren angestrebten Verwendungszweck auf den Einsatz als Waffe fokussieren (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG). So ist etwa ein zweischneidig geschliffenes militärisches Stiefelmesser unzweifelhaft eine Waffe, während ein Campingmesser mit einseitiger Schneide, Säge auf dem Rücken und abgestumpfter Spitze der Konzeption und dem Einsatzzweck nach ein Werkzeug ist und keine Waffe – obwohl ich natürlich auch mit so einem Campingmesser jemanden umbringen könnte.
Gegenstände, die keine dezidierten Waffen sind können dem Gesetz zwar auch unterfallen, müssen dafür aber explizit im Gesetzestext oder den dazugehörigen Anlagen genannt sein (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 b WaffG). Es sind derer nicht viele und ein Blick in die Anlage 1 zum WaffG schafft Klarheit:
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind
2.1 Messer,
2.1.1 deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
2.1.2 deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
2.1.3 mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),
2.1.4 Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),
sowie
2.2 Gegenstände, die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Schmerzen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung oder bei der sachgerechten Hundeausbildung Verwendung findenden Gegenstände (z. B. Viehtreiber).
Reenactment – Alles Waffen?
Interessant für Reenacter ist nun Folgendes: Fallen sämtliche Hieb- und Stichwaffen des historischen Reenactments unter den Waffenbegriff?
Solange es scharfe Repliken sind ist dies unzweifelhaft der Fall, sie unterliegen der Definition von § 1 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG (Tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen), wobei Hieb- und Stoßwaffen in der Anlage 1 zum WaffG ebenfalls fest definiert sind:
Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen. Dabei kommt es nicht auf die Intention des Trägers an (Aber ich will doch damit niemanden verletzen!), sondern lediglich auf die der Waffe innewohnenden Gefahrenpotentiale.
Der stumpfe Simulator
Aber wie ist es mit stumpfen Simulatoren für den Reenactmentkampf? Diese können nach der Definition des Waffenbegriffes keine Waffe im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG sein, da sie konzeptionell darauf ausgerichtet sind, ihre Gefährlichkeit im Gegensatz zu einer tatsächlichen Waffe zu minimieren und als Sportgerät verwendet zu werden, um den Partner gerade NICHT zu verletzen. In der Aufzählung sonstiger Gegenstände gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 b sind sie ebenfalls nicht enthalten.
Sind stumpfe Simulatoren für den sportlichen Reenactmentkampf also vom Waffengesetz nicht umfasst? Ausweislich des Gesetzestextes scheint dies der Fall zu sein. Eindeutig klärende richterliche Rechtsprechung dürfte dazu allerdings noch nicht existieren, da die Thematik ein absolut seltenes Rand- und Spartenphänomen ist.
Der stumpfe Simulator – Eine Anscheinswaffe?
Daneben wäre vorstellbar, dass der stumpfe Simulator unter den Begriff der Anscheinswaffe fallen könnte. Unter „Anscheinswaffe“ werden Gegenstände subsummiert, die echten Waffen täuschend ähnlich sehen und daher dasselbe Bedrohungspotential wie eine echte Waffe entfalten können – und gute Simulatoren sind optisch erst bei näherem Hinsehen von scharfen Waffen zu unterscheiden.
Allerdings hilft auch hier ein Blick in die Definition des Waffengesetzes (Anlage 1 zu § 1 Abs. 4):
Anscheinswaffen sind
1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder
1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.
Eine Hieb- und Stichwaffe kann also als stumpfe Nachbildung nicht dem Begriff der Anscheinswaffe des WaffG unterfallen.
Fazit zum Simulator
Stumpfe Reenactment“waffen“, also sogenannte Simulatoren, dürften nach derzeitiger Rechtslage dem Waffenbegriff des WaffG nicht unterfallen. Das WaffG und ein eventuelles Waffenführungsverbot sind damit auf stumpfe Simulatoren nicht anzuwenden. Insofern sollten waffenrechtlich solche Simulatoren in der Öffentlichkeit und bspw. auch beim Training in öffentlichen Parks bedenkenlos genutzt und geführt werden dürfen.
Dies stelle ich hier allerdings ohne jedwede Gewähr fest, denn zum einen kann jederzeit richterliche Rechtsprechung diese Auffassung revidieren.
Zum zweiten ist in der Praxis nicht gegeben, dass jeder Polizist oder Ordnungsbeamte diese diffizile Unterscheidung (Waffe vs. Simulator) sofort und nachvollziehbar treffen kann.
Sollte es also zu Diskussionen um Simulatoren in der Öffentlichkeit kommen: Ruhe bewahren, freundlich bleiben, darauf hinweisen, dass es sich weder um eine Waffe noch um eine Anscheinswaffe im Sinne des Waffengesetzes handelt. Sollten die Simulatoren dennoch eingezogen werden, dann keinen Widerstand leisten, sondern später mit anwaltlicher Hilfe den Rechtsweg beschreiten.
Scharfe bzw. echte Reenactmentwaffen im Sinne des WaffG
Betrachten wir nun scharfe Reenactmentwaffen, also Repliken mit Waffeneigenschaft gemäß der Definition des WaffG. Diese unterfallen zwar dem Waffengesetz, sind aber natürlich nicht verboten.
Das Waffengesetz regelt ausdrücklich, welche Hieb- und Stichwaffen bzw. sonstigen Gegenstände verboten sind (Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4):
– als andere Gegenstände getarnte Waffen, z. B. Stockdegen
– Würgehölzer, z.B. Nunchakus (es kommt dabei auf die potentielle Möglichkeit des Drosselns an)
– Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe
– Wurfsterne
– Butterfly-, Fall- und Faustmesser
Diese Gegenstände und Waffen darf man nicht nur nicht in der Öffentlichkeit führen, sondern auch nicht privat besitzen.
Historische Schwerter, Dolche etc. unterfallen hingegen solch einem generellen Verbot nicht. Man darf sie legal besitzen und auch benutzen, solange man sich nicht in der Öffentlichkeit befindet.
Das Führverbot gemäß § 42a WaffG
Damit kommen wir zum vieldiskutierten und viel gefürchteten Verbot des Führens von bestimmten Messern und von Hieb- und Stichwaffen.
Das Führen einer Waffe bedeutet das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Waffe außerhalb des umfriedeten Besitzes (Wohnung, Grundstück, etc), sprich im öffentlichen Raum.
Das Führverbot gilt nach §42a Abs 1. WaffG für
1. Anscheinswaffen (Erinnerung: Nur Schusswaffen)
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
Ausnahmen vom Führverbot
Aber §42a bietet für historische Reenacter auch gleich die entsprechenden Ausnahmen und insofern Führerlaubnisse:
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Damit wäre alles gesagt. Historische Veranstaltungen unterfallen regelmäßig der Brauchtumspflege, erlauben also das Führen historischer Hieb- und Stichwaffen.
Ebenso erlaubt ist das Führen in der Öffentlichkeit bei Fotosessions und Filmaufnahmen.
Zusätzlich enthält die Erlaubnisregelung den unbestimmten Begriff des berechtigten Interesses. Diesen hat der Gesetzgeber eingeführt, um auf die Vielfältigkeit des Lebens zu reagieren. So könnte also bspw. ein Kuchenmesser mit 20cm Klingenlänge bei einem Picknick im öffentlichen Park dennoch erlaubt sein, auch wenn es eine Klingenlänge von 12 cm überschreitet. Es liegt dann ein sozialadäquater Gebrauch vor, von welchem keine unberechenbare Gefahr für die Öffentlichkeit ausgeht. Dies ist allerdings nur meine Meinung, bei restriktiver Gesetzesauslegung könnten Polizei und Ordnungsamt das auch anders sehen und das Messer einziehen.
Das sogenannte berechtigte Interesse dürfte allerdings zumeist etwas sein, was erst im Nachgang bei Rechtsstreitigkeiten über eventuelle Geldbußen und Verwarnungen geprüft wird.
Ganz wichtig jedoch: Ein berechtigtes Interesse liegt nicht vor, wenn Selbstverteidigung geplant wird. Das Gewaltmonopol behält der Staat strikt bei sich.
Und letztendlich: Will man auf Nummer sicher gehen bleibt einem immer noch gemäß § 42a Abs. 2 Nr. 2 WaffG der Transport in einem verschlossenen Behältnis – also in einem Koffer, einer Gewehrtasche oder Ähnlichem. Das Behältnis muss lediglich so verschließbar sein, dass ein sofortiger Zugriff auf die Waffe, insbesondere durch Dritte, ausgeschlossen ist.
Fazit
Wir halten fest: Das Waffengesetz stellt uns Reenactern kaum Hindernisse in den Weg.
Stumpfe Simulatoren dürften dem Waffengesetz gar nicht unterfallen, womit ihr Transport und die Nutzung (das Führen) in der Öffentlichkeit, z.B. zum Training, nach dem Waffengesetz nicht verboten sein können.
Für das Führverbot von scharfen Reenactmentwaffen gibt es mannigfaltige Ausnahmen. So ist das Führen dieser Waffen auf historischen Events, zum Filmen und zum Fotografieren erlaubt. Der Transport ist ebenfalls möglich, man braucht hierfür lediglich ein verschlossenes Behältnis.
Es gilt aber auch: In Spezialfällen, bestimmten Bannmeilen etc. kann durch spezielle Rechtsverordnungen und Erlasse im Rahmen des Ordnungsrechtes und der Gefahrenabwehr alles Mögliche verboten werden. Wenn die Polizei in einem bestimmten Bereich Bratpfannen verbietet, dann dürfen in diesem Bereich keine Bratpfannen geführt werden – egal, ob die Bratpfanne eine Waffe im Sinne des WaffG ist oder nicht.
Im Zweifelsfall also freundlich bleiben, nachfragen, erklären, aber wenn nötig Simulatoren oder Waffen abgeben und sich im Nachgang auf dem Rechtsweg auseinandersetzen.
Auch Polizisten und die Mitarbeiter des Ordnungsamtes sind nur Menschen und machen ihren Job. Sie wollen niemanden schikanieren oder ärgern, sondern müssen immer wieder auf Situationen reagieren, die nicht immer gut einschätzbar sind und die in der Praxis nicht so klar auf der Hand liegen wie in der Theorie. Also immer daran denken: Der Staatsbedienstete auf der anderen Seite ist ein Mensch wie wir alle. Freundliche Kommunikation und gegenseitiges Verständnis sind angebracht.
Und es gilt auch über eine Konfrontationssituation hinaus der gesunde Menschenverstand: Bei regelmäßigen Trainings in Parks oder auf öffentlichen Anlagen kann ein kurzer vorheriger Anruf bei der zuständigen Polizeidienststelle und/oder dem zuständigen Ordnungsamt nicht Schaden und ggf. Unannehmlichkeiten im Nachgang ersparen.
Dies war also mein Überblick zum Thema Waffenrecht in Deutschland und Hieb- und Stichwaffen im historischen Reenactment. Wie bereits gesagt, es handelt sich nicht um eine Rechtsberatung und alle Angaben sind natürlich ohne Gewähr.
Ich wünsche allen Hobbyisten und Interessierten viel Freude in der Zukunft beim historischen Reenactment und ein gutes Auskommen mit den staatlichen Ordnungswächtern. Waffenrechtlich gibt es keinen Anlass anzunehmen, dass solch ein gutes Auskommen miteinander problematisch wäre.
16.01.2020
Ergänzung:
Einige Leser weisen auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) hin:
Zu Unterabschnitt 2 Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1
„Keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar Hieb- und Stoßwaffen (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport (z.B. Sportflorette, Sportdegen, hingegen nicht geschliffene Mensurschläger), zur Brauchtumspflege (z.B. historisch nachgebildete Degen, Lanzen) oder als Dekorationsgegenstand (z.B. Zierdegen, Dekorationsschwerter) geeignet sind.“
Es ist hierbei zu beachten, dass es sich bei dieser Verwaltungsvorschrift um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift handelt, welche keine Außenwirkung hat und keine auf den Bürger unmittelbar wirkende Rechtsnorm ist.
Es ist zwar beruhigend zu wissen, das verwaltungsintern stumpfe Simulatoren offenbar nicht als Waffen angesehen werden. Allerdings gibt einem als betroffenem Bürger solch eine Verwaltungsvorschrift keinen Rechtsanspruch. Unklar ist auch, wie genau verwaltungsintern Begriffe wie „Brauchtumspflege“ oder „Sport“ definiert oder verstanden werden.
Deswegen betrachte ich in meinem Artikel die auf den Bürger wirkende Gesetzeslage und nicht die Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung auf den Bürger.